Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
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Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Gemeinde Ostseebad Binz
Eine wichtige Aufgabe der Gemeindevertreter des Ostseebades Binz war bei der Sitzung des Gemeindeparlamentes am 04.02.2021 eine Gleichstellungsbeauftragte für die Amtszeit von 2021 – 2026 zu bestellen. Der auf der Tagesordnung unter Punkt 9 der Sitzung geführte Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung benannte zwei Kandidatinnen.
- Frau Petra Wollaeger und Frau Romy Guruz
Beide hatten sich bereit und willens erklärt dieses Amt mit Leben zu füllen und stellten sich sodann nacheinander den Gemeindevertretern und den anwesenden Einwohnern vor. Beide konnten über bereits gesammelte Erfahrungen als Gleichstellungsbeauftragte verweisen. Frau Wollaeger bei der Gemeinde, Frau Guruz bei der Universität.
Nach der Vorstellungsrunde lag der Ball im Lager der Gemeindevertreter. Sie mussten entscheiden, wer die nächsten Jahre das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ostseebad Binz bekleiden soll. Von Seiten der CDU-Fraktion wurde namentliche Abstimmung verlangt. Die Wahl begann mit der Stimmenabgabe für Frau Wollaeger. Sie erhielt 13 Ja – Stimmen. 4 Gemeindever-treter enthielten sich. Damit stand fest, dass Frau Wollaeger weiterhin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Binz bekleiden wird.
Warum dann noch die namentliche Abstimmung über Frau Guruz, die bei der Vorstellung auch ein gutes Bild abgab, sein musste, bleibt ein Geheimnis der Gemeindevertreter. Wir gratulieren Frau Wollaeger zu der erfolgreichen Wahl und wünschen ihr für die kommende Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte alles Gute und viel Erfolg.
Die Kontaktdaten der Gleichstellungsbeauftragten finden sie im Internet unter:
https://gemeinde-binz.de/leben/rat-hilfe/gleichstellung/
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind in § 14 in der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Binz festgelegt, der der da lautet:
§ 14 Gleichstellungsbeauftragte
- (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Gemeindevertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M‑V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters
- (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen,2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde,3. Die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen,4. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen
- (3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
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